Gelegentlich bin ich oder eine andere Personen auf eine Situation, in der wir eine CC-BY-SA-lizenzierte Ressource in einem Kontext nutzen möchten, der nicht zwingend CC-BY-SA-lizenziert ist (meistens handelt es sich um Grafiken). Bereits im Jahr 2017 habe ich beim Projekt OERsax angefragt und eine juristisch fundierte Antwort von Sebastian Horlacher erhalten. Weil ich diese Antwort oft nachschlagen muss, habe ich beschlossen, sie hier in meinem Blog zu teilen. So kann ich sie schneller wiederfinden und sie bleibt erhalten, selbst wenn der Blogbeitrag irgendwann nicht mehr verfügbar sein sollte (was bei Hochschulprojekten durchaus vorkommen kann).

Frage heute von A. aus L.:

Wenn ich eine CC-BY-SA-Grafik in meinen Blogartikel einbaue, muss dann der gesamte Blogartikel unter CC-BY-SA lizenziert werden? Oder reicht es, wenn ich sage, ich bette das dort nur ein, weise die SA-Lizenz am Bild aus und fertig?

Antwort:

Grundsätzlich muss bei Einbettung einer CC-BY-SA lizenzierten Grafik in meinen Blogartikel nicht der gesamte Blogartikel unter selbiger Lizenz lizenziert werden. Es können auch nur Teile eines Werkes lizenziert werden bzw. verschiedene Teile eines Gesamtwerks verschiedenen Lizenzen unterliegen.

Bei mehreren Medien (Fotos, Grafiken etc.) in einem Blogeintrag sollte nach Möglichkeit bei jedem einzelnen Medium die Kennzeichnung angebracht werden. Zugegebenermaßen bietet es sich bei mehreren Medien irgendwann an, die Kennzeichnung an einer Stelle zu bündeln, zum Beispiel am Ende als Bildnachweis. Die CC-Lizenzen lassen die Erfüllung der Angaben in jeder angemessenen Form zu, je nach Medium, Mittel und Kontext in bzw. mit dem Sie das lizenzierte Material weitergeben.

Ist allerdings z.B. ein Text nicht unter freier Lizenz lizenziert, ein darin enthaltener selbständiger Teil aber unter CC-BY-SA Lizenz, darf trotzdem nicht das gesamte Werk bearbeitet werden und unter CC-BY-SA Lizenz gestellt werden. Anderes ergibt sich allenfalls, wenn sich der CC-BY-SA lizenzierte Teil isolieren und mit einem neuen Werk zusammenfügen lässt.

Zitatrecht

Unabhängig davon spielt das Zitatrecht eine wichtige Rolle. Es ist zulässig, fremde Werke im Rahmen des Zitatrechts gemäß § 51 UrhG in Lehrmaterialien zu verwenden. Das bedeutet, dass weiterhin Textpassagen, Fotos, Grafiken, Filme etc. in Vorlesungs-Folien oder Skripten zitiert werden dürfen unter den schon zuvor bestehenden Voraussetzungen, dass

  • die Quelle und der Name des Urhebers angegeben wird, soweit dies möglich ist, und
  • eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den zitierten Werken erfolgt, diese also einem Belegzweck (und nicht nur z.B. dekorativen Zwecken) dienen und
  • sich das Zitat quantitativ in einem angemessenen Rahmen hält, d.h. dass z.B. nur die Textpassage wiedergegeben wird, mit der eine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt und
  • das Zitat in ein eigenes Werk eingebettet wird, d.h. dass auch eine eigene Leistung vorliegen muss. Eine bloße Aneinanderreihung von Zitaten ohne eigene Ausführungen ist nach wie vor nicht vom Zitatrecht gedeckt.

Der Beitrag wurde unter dem Titel “Leserpost – Sie fragen, OERsax antwortet. Heute: CC-BY-SA-Grafik in Blogartikeln” im Blog des Projekts OERsax von Sebastian Horlacher unter der Lizenz CC BY-SA 3.0 veröffentlicht. Es ist ein Ausschnitt, die Formatierung wurde von Anja Lorenz angepasst.

Beitragsbild generiert mit DALL-E.